Donnerstag, 25. April 2013

Aktuelles Mietrecht: Tierhaltung in der Mietwohnung

Beim Thema Tierhaltung kommt es immer wieder zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Vor allem wenn es um Hunde oder Katzen geht droht Ärger. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Vermieter die Haltung von Hunden oder Katzen in der Mietwohnung nicht uneingeschränkt verbieten darf.

Uneingeschränktes Verbot zur Tierhaltung unwirksam

In einem Grundsatz-Urteil erklärte der BGH entsprechende Vertragsklauseln für unwirksam. Damit gab er einem Mieter aus Gelsenkirchen Recht. Sein Vermieter, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte das Halten von Hund oder Katze kategorisch ausgeschlossen. Der Mieter war dennoch mitsamt seinem kleinen Mischlingshund eingezogen. Die BGH-Richter erklärten in ihrem Urteil, dass ein kategorisches Verbot zur Tierhaltung nicht zulässig sei, weil besondere Fallgestaltungen oder individuelle Interessenlagen dabei nicht berücksichtigt würden.

Eingeschränktes Verbot der Tierhaltung

Trotz der jüngsten BGH-Entscheidung zur Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen bleibt das Thema zwischen Mieter und Vermieter heikel. Denn das Urteil bedeutet nicht, dass ein Vermieter die Tierhaltung nicht mehr einschränken darf. Eine solche Klausel im Mietvertrag kann es nach wie vor geben. Allerdings räumt das BGH-Urteil Mietern das Recht ein, im begründeten Einzelfall vom Hunde- oder Katzenverbot abzuweichen.

Bei bestimmten Tieren ist eine Haltungserlaubnis unerlässlich

Auch die Klausel im Mietvertrag ist wirksam, wonach Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (WM 1981, Seite 53), steht es dem Vermieter frei, ob er Tierhaltung duldet. Diese Entscheidung bezieht sich immer auf den Einzelfall. Neben der Haltung von Kampfhunden ist außerdem das Beherbergen von Gift- oder Würgeschlangen, Riesenspinnen, Skorpionen und Papageien problematisch. Lärmstörungen, Geruchsbelästigung, Gesundheitsprobleme und Sicherheitsbedenken zählen zu den Gründen, die solch ein Verbot rechtfertigen.

Kleintiere erlaubt

Die Haltung von Kleintieren, wie Wellensittichen, Zierfischen, Meerschweinchen oder Hamstern ist grundsätzlich erlaubt – auch wenn dies nicht im Mietvertrag erwähnt wird. Allerdings spielt die Anzahl der Kleintiere eine Rolle. Wenn zum Beispiel Mäuse grundsätzlich zulässig sind, muss die Anzahl der Kleintiere insgesamt in einem vertretbaren Rahmen bleiben.

Widerruf der Zustimmung

Hat der Vermieter die Zustimmung erteilt, kann er sie grundsätzlich nicht widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist dies möglich: Wenn der kleine Pekinese aus der ersten Etage ständig die Mieter oder den Postboten anfällt bzw. ein Hund sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, während Frauchen arbeitet. Ein weiterer Grund könnte sein, dass die Katze nachweislich allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern auslöst.
Weiterlesen:

Lesen Sie hier, was das neue BGH-Urteil tatsächlich für Mieter bedeutet
 
 
 
 

3 Kommentare:

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