28.06.12014
Wenn es dem lieben Nachbarn nicht gefällt:
dann kann man leider nicht in Ruh und Frieden leben leider!!!!
Kinderlärm, Gartenfeste, Haustiere oder Gartenpflege - das ist erlaubt
Anlässe
für Streitigkeiten gibt es viele, sei es, weil die Äste des Obstbaums
über den Zaun wachsen, die Nachbarskatze Ihr geliebtes Kräuterbeet als
Katzenklo benutzt oder der Komposthaufen zum Himmel stinkt. Das
Nachbarrecht ist allerdings kompliziert und da ist es schon hilfreich,
wenn man die wichtigsten Regelungen kennt. Wir haben sie für Sie
zusammengefasst:
Wachsen Zweige in Ihr Grundstück und stören sie dort,
können Sie eine realistische Frist (z. B. ein bis zwei Wochen) setzen.
Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, dürfen Sie die Zweige selber
absägen. Die Äste können Sie behalten oder die Entsorgungskosten auf
den Baumeigentümer abwälzen. Die Früchte, die an Zweigen in Ihr
Grundstück wachsen, gehören dem Baumbesitzer. Möchte er diese ernten,
muss er für das Betreten Ihres Grundstücks Ihre Zustimmung einholen.
Früchte, die von selbst in Ihren Garten fallen, können Sie behalten.
Laub von fremden Bäumen im eigenen Garten müssen
Sie als "natürliche Lebensäußerungen von Bäumen und Sträuchern"
hinnehmen, auch wenn sie z. B. den Swimmingpool verschmutzen und
Regenrinnen verstopfen.
Blumen, Gemüse und Stauden können Sie
beliebig im Garten pflanzen und aussäen. Das gilt auch für hoch
wachsende Pflanzen wie Sonnenblumen. Abstände zum Nachbargrundstück
müssen Sie nicht einhalten.
Spielende Kinder. Kinder
dürfen immer im Garten spielen, allein oder mit anderen. Auch der
"Lärm" von angrenzenden Spielplätzen muss grundsätzlich akzeptiert
werden. Es gibt also keine "spielfreie Stunden um die Mittagszeit".
Rasenmähen.
Verfügen Sie über einen Motorrasenmäher, dürfen Sie werktags zwischen 7
und 22 Uhr mähen. Ab 19 Uhr ist das nur erlaubt, wenn der Mäher weniger
als 88 Dezibel Schall verursacht (steht in Bedienungsanleitung). An
Sonn- und Feiertagen dürfen auch diese Mäher nicht benutzt werden.
Feste feiern.
Ob im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon - es darf gefeiert
werden, wenn auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen wird. Spätestens
ab 22 Uhr muss es leiser zugehen, denn es herrscht bis 6 Uhr morgens
Nachtruhe. Andernfalls können Lärmgeplagte Anzeige erstatten. Wenn die
Gäste den Lärm verursachen, wird immer der Gastgeber zur Verantwortung
gezogen. Die vorherige Absprache mit dem Nachbarn kann da manchen Streit
verhindern.
Grillen ist erlaubt und gilt nicht als "Geruchsbelästigung".
Allerdings müssen Sie die Nachbarn 48 Stunden vor dem Grillen darüber
informieren, entschied das Amtsgericht Bonn. Verboten ist das Grillen im
Freien, wenn Qualm konzentriert in Nachbarwohnungen zieht. Dann kann
sogar ein Bußgeld drohen. Wenn Sie also rücksichtsvoll grillen, müssen
das die Nachbarn tolerieren.
Komposthaufen: Die
Geruchsbelästigung durch das Kompostieren pflanzlicher Abfälle ist ein
häufiger Streitgrund. Es gilt: Ein Komposthaufen muss so angelegt und
gepflegt werden, dass eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn
ausgeschlossen ist. Rein ästhetische Argumente gelten nicht.
Haustiere:
Katzen halten sich meist nicht an Grundstücksgrenzen und dürfen verjagt
werden. Gegen gelegentliches Hundebellen können Nachbarn nichts
unternehmen. Das Dauerbellen muss aber unterbunden werden. Hundebesitzer
müssen aber dafür sorgen, dass mittags und nachts (22 bis 7 Uhr) und an
Sonn- und Feiertagen niemand über Gebühr durch Gebell gestört wird.
Quakende Frösche müssen grundsätzlich geduldet werden, da der
Artenschutz Vorrang hat. Ausnahme: Stören Frösche die Nachtruhe und wird
eine Lautstärke von 45 Dezibel gemessen, müssen die Frösche
ausquartiert werden.
Übrigens: Teichbesitzer haben
eine "allgemeine Verkehrssicherungspflicht" und müssen mit einem Zaun
dafür sorgen, dass Kinder ihr Grundstück nicht betreten und ins Wasser
fallen können. Grundsätzlich haftet der Teichbesitzer.
Ich finde es sehr hilfreich ih auch????????????????????